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Allgemeine GeschÄftsbedingungen |
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§ 1 Geltungsbereich/Leistungsumfang/Garantien (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte der CALACON GmbH Strategie & Service & Beratung, nachfolgend »CALACON« genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend »Auftraggeber« genannt, für die Leistungen der CALACON auf dem Gebiet ihrer betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung in allen wirtschaftlichen Bereichen, EDV Beratung, der Durchführung von Lohnbuchhaltungen, der Kontierung und Erfassung von Buchungsbelegen, der Übernahme von Treuhandschaften und anderen Unternehmungen und treuhänderischer Vermögensverwaltung sowie der sonstigen damit zusammenhängende Dienstleistungen, der Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere im Hinblick auf Computersoftware sowie der sonstige damit zu-sammenhängende Serviceleistungen. Ebenso gelten diese AGB für Rechtsgeschäfte im Bereich der Per-sonalvermittlung, Personalberatung, Personalbetreuung sowie der Übernahme von Personalaufgaben und Personalfunktionen und sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Personaldienstleistungen sowie der Durchführung von Datenverarbeitungsaufträgen sowie der Beratung bei der Einführung und Durchführung automatischer Datenverarbeitung. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass die CALACON diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. (3) Art und Umfang der von CALACON zu erbringenden Leistungen sowie die entsprechenden spezifischen Bedingungen werden zwischen dem Auftraggeber und CALACON gesondert festgelegt. (4) Erklärungen des Auftraggebers in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche, schriftliche Erklärungen der CALACON über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. § 2 Zahlungsbedingungen, Verzug des Auftraggebers (1) Die Art und Höhe der Vergütung ist im jeweiligen Vertrag festzulegen. Sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt CALACON zuzüglich zur Vergütung die ihr entstandenen Nebenkosten (insbesondere auch Reise-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten sowie Spesen) in Rechnung. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. (2) CALACON ist zur gesonderten Berechnung von Teilleistungen berechtigt. (3) Zahlungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug, der 10 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt, ist CALACON berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Im Fall des Vorliegens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltenen Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung der Arbeiten steht. (4) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen die CALACON, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. (5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers durch diesen ist nicht zulässig. CALACON darf die Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern ohne in Verzug zu geraten, soweit und solange der Auftraggeber in Verzug ist. § 3 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er alle erforderlichen oder zweckmäßigen Beistellungen (Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel usw.), Unterstützungen und Mitwirkungen (z. B. an Spezifikationen, Tests, Abnahmen) rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität und Quantität für CALACON erbringt. (2) Infrastruktur, insbesondere Systeme, Hardware, Software, Datenträger und sonstige technische Materialien, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch für den vereinbarten Gebrauch einsetzbar sein und laufend gewartet werden. (3) Der Auftraggeber wird, sofern und soweit Mitarbeiter von CALACON zur Vertragserfüllung im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt werden, CALACON ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume inklusive Arbeits- sowie Telekommunikationsmittel zur Verfügung stellen. (4) Der Auftraggeber wird im Fall von Programmierarbeiten die erforderlichen Rechnerleistungen, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen. (5) Der Auftraggeber stellt in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichend Fachpersonal zeitgerecht zur Verfügung, um die im Rahmen der erforderlichen Zusammenarbeit anfallenden Aufgaben der beteiligten Fach- und Technikbereiche in angemessener Zeit zu erledigen. (6) Kann Personal von CALACON entgegen der vertragskonformen Planung nicht eingesetzt werden, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hat der Auftraggeber CALACON auch die entsprechenden Ausfallzeiten zu vergüten. Sofern es wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber erforderlich wird, Personal außerhalb der vertraglich geplanten Zeiträume einzusetzen, ist CALACON hierzu nur verpflichtet, soweit dies mit den anderweitigen Verpflichtungen von CALACON vereinbar ist. § 4 Mängelgewährleistung / Nachbesserung (1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. (2) Das Wahlrecht bei Nachbesserung zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall der CALACON zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Entgelt zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. (3) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. § 5 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an den Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sie gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem vorgenannten Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Für alle übrigen Schadensersatzansprüche gilt die vorgenannte Verjährungsverkürzung nicht. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Verjährungsfristen anzuwenden. |
§ 6 Verzug der CALACON (1) Erkennt CALACON, dass die im jeweiligen Vertrag festgelegten Termine aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können, so wird CALACON den Auftraggeber kurzfristig unter Darlegung der für die Verzögerung ausschlaggebenden Gründe informieren und die voraussichtliche Dauer der Terminverzögerung angeben. Wenn CALACON aufgrund Verzugs des Auftraggebers die Leistung verweigert, gerät CALACON mit seinen Vertragsleistungen nicht in Verzug. (2) Kommt CALACON schuldhaft in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung hierfür verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für die im Verzug befindliche (Teil-) Leistung verlangen. (3) Die CALACON haftet bei Verzögerungen ihrer Dienst- und Beratungsleistungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der CALACON oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der CALACON ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 7 Unmöglichkeit Die CALACON haftet bei Unmöglichkeit ihrer Dienst- und Beratungsleistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der CALACON oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der CALACON ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt § 8 Haftung (1) Die CALACON haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der CALACON oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der CALACON ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Die Haftung für Schäden durch die Leistungen an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (3) Die Regelung der vorstehenden Absätze (1) und (2) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 6, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von der CALACON zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen sowie Kenntnisse, die er anlässlich dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten - z. B. technischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art - der CALACON vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners ist ausgeschlossen. (2) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeber nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden. Gleiches gilt bei öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Offenlegung und einer solchen gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit Verpflichteten. (3) Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten. (4) Die oben beschriebenen Verpflichtungen gelten für den Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrages. (5) Beide Parteien verpflichten sich, die sie betreffenden einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. § 10 Abwerbungs- und Anstellungsverbot Bis zur Beendigung des letzten unter diesen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, keinen Mitarbeiter der CALACON mittelbar oder unmittelbar abzuwerben oder anzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter der CALACON vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, an CALACON für jede Zuwiderhandlung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,- unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. § 11 Schlussbestimmungen (1) Änderungen sowie Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung. Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Lücken dieser AGB mit der entsprechenden Maßgabe, dass die Parteien eine Vorschrift aufnehmen werden, die sie unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten vernünftigerweise aufgenommen hätten, hätten sie die Lücke bei Vereinbarung der AGB bedacht. (3) Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag am Sitz der CALACON. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |